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VAE – Körperschaftsteuererklärung bis 30. September 2024 fällig für Unternehmen, deren Steuerjahr im Juni 2023 begann

Der erste Veranlagungszeitraum für die Körperschaftssteuer musste nun bei der FTA erklärt werden

Der erste Veranlagungszeitraum für die Körperschaftssteuer musste nun bei der FTA erklärt werden

Einige Unternehmen mussten ihre erste Körperschaftssteuererklärung gemäß den Richtlinien der FTA bis zum 30. September 2024 einreichen. Diese Frist ist ein Jahr früher als die Frist für die meisten anderen Unternehmen in den VAE, die ihre Steuererklärungen einreichen müssen. Verspätete Einreichungen und nicht gezahlte Steuern führen zu erheblichen Bußgeldern.

Gründungsdatum 

Unternehmen, die im Juni 2023 mit einem Kalendergeschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gegründet werden, müssen ihre erste Steuererklärung einreichen, die den Zeitraum von der Gründung bis zum 31. Dezember 2023 abdeckt.

Einreichungsportal 

Alle Körperschaftssteuererklärungen müssen über das Emaratax-Portal eingereicht werden. Für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio. AED sind geprüfte Jahresabschlüsse obligatorisch.

Geldstrafen 

Die Strafen für verspätete Einreichung beginnen bei 1.000 AED pro Monat in den ersten 12 Monaten und erhöhen sich danach auf 1.000 AED pro Monat. Verspätete Steuerzahlungen auf den nicht gezahlten Betrag werden mit einem Strafzins von 14 % pro Jahr belegt.

TME Legal Takeaway:

Einige Unternehmen mussten bereits die Frist für die Steuererklärung am 30. September 2024 einhalten, um Strafen zu vermeiden. Für diese, aber auch für die Unternehmen, deren Abgabefrist in 2024 abläuft, ist die ordnungsgemäße Buchhaltung / Bilanzierung und rechtzeitige Einreichung entscheidend für die Einhaltung der Körperschaftssteuervorschriften in den VAE.

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Rechtsprechungsänderung im Arbeitsrecht der VAE – Verjährung von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil des Abu Dhabi Court of Cassation (Az. 73/2024) hat die Rechtsprechung eine grundlegende Neubewertung der Verjährung nicht genommener Urlaubsansprüche vorgenommen. Abweichend von der bislang vorherrschenden Praxis beginnt die zweijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 54 Abs. 7 des Bundesgesetzes Nr. 33/2021 nicht automatisch mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, sondern setzt voraus, dass der Arbeitgeber seiner Obliegenheit zur Urlaubsgewährung nachgekommen ist oder der Arbeitnehmer auf den Urlaub rechtswirksam verzichtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Arbeitgeber. Diese Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Urlaubs- und Fristenmanagement und kann zu einer erheblichen Ausweitung der Haftung führen. Unternehmen sollten ihre arbeitsvertraglichen Regelungen, HR-Prozesse sowie die Nachweisdokumentation zur Urlaubsgewährung überprüfen und erforderlichenfalls anpassen.

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