TME LEGAL | DUBAI – RECHT KLAR

FTA-Leitfaden: Steuerbefreiungen für persönliche Immobilieninvestitionen in den VAE

Die steuerliche Behandlung von Immobilieninvestitionen natürlicher Personen in den VAE erfordert eine sorgfältige Analyse der individuellen Umstände. Der Leitfaden der FTA bietet eine wertvolle Orientierungshilfe, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Steuerbefreiung erfüllt werden.

FTA-Leitfaden: Steuerbefreiungen für persönliche Immobilieninvestitionen in den VAE

Die Federal Tax Authority (FTA) der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) hat im Oktober 2024 einen Leitfaden veröffentlicht, der die steuerliche Behandlung von Einkünften aus Immobilieninvestitionen durch natürliche Personen im Rahmen der Cabinet Decision No. 49 of 2023 (CD49) präzisiert. Ziel ist es, die Abgrenzung zwischen steuerfreien persönlichen Investitionen und steuerpflichtigen gewerblichen Tätigkeiten klarzustellen und natürliche Personen bei der Einhaltung der neuen Körperschaftsteuerregelungen zu unterstützen.

Steuerbefreiung für persönliche Immobilieninvestitionen

Einkünfte aus persönlichen Immobilieninvestitionen natürlicher Personen sind von der Körperschaftsteuer ausgenommen, sofern sie keine Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit aufweisen. CD49 definiert „Real Estate Investment“ als jede direkte oder indirekte Aktivität im Zusammenhang mit der Nutzung, Vermietung, Untervermietung oder dem Verkauf von Immobilien, bei der keine Lizenz von einer zuständigen Behörde erforderlich ist. Hierzu zählen beispielsweise langfristige Vermietungen, bei denen der Eigentümer entweder direkt oder über einen Vermittler wie ein Immobilienmanagementunternehmen agiert, ohne selbst eine gewerbliche Lizenz zu benötigen.

Besonders bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Dokumenten wie Mietregistrierungszertifikaten (z. B. Ejari in Dubai) und gewerblichen Lizenzen. Während erstere lediglich administrative Zwecke erfüllen, gelten letztere als Genehmigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und führen zur Steuerpflicht.

Gewerbliche Aktivitäten und Lizenzpflichten

Der Leitfaden betont, dass die Steuerbefreiung für persönliche Investitionen entfällt, sobald eine Lizenz erforderlich ist. So wird beispielsweise die kurzfristige Vermietung einer Immobilie über Plattformen wie Airbnb als gewerbliche Tätigkeit betrachtet, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörde wie der Dubai Department of Economy and Tourism (DET) vorliegt. Derartige Einkünfte fallen unter die Körperschaftsteuer, und es ist darauf zu achten, dass gesetzliche Lizenzanforderungen erfüllt werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen führt ebenfalls zur Einstufung als steuerpflichtige Aktivität.

Auswirkungen auf Familienstiftungen und Co-Investitionen

Der Leitfaden beleuchtet zudem die Auswirkungen der Regelungen auf Familienstiftungen und gemeinsame Investitionen. Sollte eine Familienstiftung Immobilienaktivitäten ausüben, die die Definition eines steuerbefreiten „Real Estate Investment“ nicht erfüllen, könnte dies den steuerlichen Status der Stiftung gefährden. Bei Co-Investitionen erfolgt die steuerliche Bewertung der Einkünfte auf Basis der Eigentumsanteile. Einkünfte natürlicher Personen bleiben steuerfrei, sofern keine Lizenz erforderlich ist, während die Anteile gewerblicher Partner steuerpflichtig sind.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Immobilieninvestitionen natürlicher Personen in den VAE erfordert eine sorgfältige Analyse der individuellen Umstände. Der Leitfaden der FTA bietet eine wertvolle Orientierungshilfe, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Steuerbefreiung erfüllt werden. Um steuerrechtliche Risiken zu minimieren und die Vorteile des Rechtssystems der VAE optimal zu nutzen, bedarf es zwingend eine auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Prüfung.

Share:

More Posts

Der Smart Rental Index in den VAE: Eine juristische Analyse

Der Smart Rental Index in Dubai: Eine juristische Analyse

Der Smart Rental Index stellt ein wesentliches Instrument zur Regulierung des Mietmarktes in Dubai dar. Er trägt zu Marktstabilität und Transparenz bei und bietet sowohl Mietern als auch Vermietern eine rechtliche Orientierung. Dennoch bestehen weiterhin Optimierungspotenziale, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung individueller Immobilienmerkmale und die Flexibilität für Investoren. Eine kontinuierliche Anpassung des Index an die Marktgegebenheiten könnte dazu beitragen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mieterschutz und wirtschaftlicher Attraktivität für Vermieter und Investoren zu schaffen.

Umwandlung von Erbpacht in Eigentum an Immobilien in Dubai

Das Dubai Land Department (DLD) hat bekannt gegeben, dass private Grundstückseigentümer in zwei prominenten Gebieten, der Sheikh Zayed Road (vom Trade Centre Roundabout bis zum Water Canal) und Al Jaddaf, ihr Leasehold Eigentum in Freehold-Status umwandeln können. Diese Möglichkeit steht allen Nationalitäten offen und betrifft 457 eligible Parzellen: 128 an der Sheikh Zayed Road und 329 in Al Jaddaf. Die Initiative ist Teil der Immobilienstrategie Dubais 2033, die darauf abzielt, das Wachstum zu fördern und die Position des Emirats als globales Zentrum für Immobilieninvestitionen zu stärken.

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht der VAE: Fokus auf Abu Dhabi Global Market und Remote-Arbeit

Im April 2025 treten bedeutende Reformen im Arbeitsrecht der VAE in Kraft, die insbesondere die Vorschriften des Abu Dhabi Global Markets betreffen. Diese Änderungen erweitern die Rechte von Arbeitnehmern, bieten umfassende Schutzmaßnahmen für Remote-Arbeiter und stärken die Position der VAE als Vorreiter flexibler Arbeitsmodelle. Die neuen Regelungen markieren einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung des Arbeitsmarktes und der Anpassung an die modernen Anforderungen der Arbeitswelt

Beschluss des Landgerichts Köln: Irreführende Werbung – Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen

Das LG Köln hat entschieden, dass Schokolade nicht als „Dubai-Schokolade“ beworben werden darf, wenn sie weder aus Dubai stammt noch einen geografischen Bezug zu Dubai aufweist. Bezeichnungen wie „Dubai Chocolate“ und Werbeslogans wie „mit einem Hauch Dubai“ sind demnach irreführend, da sie beim Verbraucher den falschen Eindruck einer geografischen Herkunft erwecken (§ 128 Abs. 1 MarkenG).

Autor