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Beschluss des Landgerichts Köln: Irreführende Werbung – Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen

Das LG Köln hat entschieden, dass Schokolade nicht als „Dubai-Schokolade“ beworben werden darf, wenn sie weder aus Dubai stammt noch einen geografischen Bezug zu Dubai aufweist. Bezeichnungen wie „Dubai Chocolate“ und Werbeslogans wie „mit einem Hauch Dubai“ sind demnach irreführend, da sie beim Verbraucher den falschen Eindruck einer geografischen Herkunft erwecken (§ 128 Abs. 1 MarkenG).

Beschluss des Landgerichts Köln: Irreführende Werbung – Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen

I. In zwei aktuellen Beschlüssen (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24) hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt werden und keinen geografischen Bezug zu Dubai aufweisen, nicht als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet oder beworben werden dürfen.

II. Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die selbst zwar keine Dubai-Schokolade, jedoch insbesondere einen „Habibi-Riegel“ aus Dubai importiert, beantragte einstweilige Verfügungen gegen zwei Unternehmen, die Schokoladenprodukte unter den Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ vertreiben, obwohl diese Produkte tatsächlich nicht in Dubai hergestellt wurden. Auf den Verpackungen fanden sich dabei Hinweise wie „mit einem Hauch Dubai“ oder „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“.

III. Das LG Köln sah in der Verwendung der Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ und „Dubai-Schokolade“ nun eine Irreführung der Verbraucher gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG und daher einen Unterlassungsanspruch gem. § 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als glaubhaft gemacht. Ein Anspruch gem. 127 Abs. 1 MarkenG besteht, wenn eine geografische Herkunftsangabe verwendet wird, die geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über tatsächliche Herkunft der Ware zu täuschen. Dies setzt voraus, dass keine tatsächliche Verbindung zur angegebenen Herkunft besteht und die Verwendung im geschäftlichen Verkehr unlauter erfolgt. Demnach läge eine Irreführungsgefahr dann vor, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine falsche Vorstellung über die geografische Herkunft der Produkte erzeugt.

Im konkreten Fall erwecken die Bezeichnungen „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass die Schokolade in Dubai hergestellt wurde und machen daher eine Irreführungsgefahr glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schokolade aus Dubai stammt und nach Deutschland importiert wurde. Hinweise wie „Product of Türkiye / Produkt von Türkiye“ auf der Verpackungsrückseite können diesen Eindruck nicht entkräften, da sie aufgrund ihrer unauffälligen Platzierung und kleinen Schriftgröße häufig übersehen werden.

IV. Für grenzüberschreitende markenrechtliche Fragestellungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es entscheidend, auch Aspekte wie die vorherige Anmeldung und den Schutz von Marken in beiden Rechtsräumen zu prüfen. Eine angemessene Prüfung der jeweiligen markenrechtlichen Regelungen sowie der bestehenden Registrierungen ist unerlässlich, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und den Markenschutz zu gewährleisten. Unternehmen sollten daher bei der

Produktbenennung und -bewerbung sorgfältig prüfen, ob verwendete geografische Bezeichnungen den tatsächlichen Herkunftsort korrekt wiedergeben. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen wegen Irreführung der Verbraucher.

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