Verrechnungspreise beziehen sich auf die Preisgestaltung von Vereinbarungen zwischen verbundenen Parteien oder nahestehenden Personen. Diese Transaktionen unterliegen nun spezifischen Vorschriften nach dem Körperschaftsteuergesetz der VAE, das die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes verlangt. Dieser Artikel erläutert, was unter Verrechnungspreisen zu verstehen ist, wer davon betroffen ist, und wie Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften in 3 Schritten sicherstellen können.
I. Definition von Verrechnungspreisen
Im Kontext des Körperschaftsteuergesetzes der VAE regeln Verrechnungspreise die Preisgestaltung von Transaktionen zwischen Unternehmen oder Personen, die in einer Beziehung stehen, die die Bedingungen der Geschäfte beeinflussen kann. Dazu zählen sowohl grenzüberschreitende als auch inländische Transaktionen mit Waren, Dienstleistungen, immateriellen Vermögenswerten und Finanzvereinbarungen. Ziel der Verrechnungspreisvorschriften ist es, sicherzustellen, dass Einkommen dort zugeordnet und besteuert wird, wo die wirtschaftliche Aktivität tatsächlich stattfindet.
Verrechnungspreise sind im Kern ein steuerliches Konzept, haben jedoch Auswirkungen auf Buchhaltung, Compliance und Risikomanagement. Während bei Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen idR der Marktpreis maßgeblich ist, gilt das bei verbundenen Parteien oder nahestehenden Personen – etwa Unternehmen derselben Unternehmensgruppe oder Personen mit maßgeblicher Kontrolle oder Beteiligung – nicht unbedingt. In solchen Fällen können Preise so festgelegt werden, dass Gewinne über Grenzen oder Jurisdiktionen hinweg verlagert werden, was sich auf die Steuerlast auswirkt.
Um dem entgegenzuwirken, haben die VAE den Fremdvergleichsgrundsatz gemäß Artikel 34 des Körperschaftsteuergesetzes und Ministerialerlass Nr. 97 von 2023 eingeführt und entsprechen damit internationalen Standards. Dieser Grundsatz verlangt, dass alle kontrollierten Transaktionen so bepreist werden, als ob sie zwischen unabhängigen Dritten unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt wären.
II. Betroffene Personen und Transaktionen
Zu den betroffenen Einheiten zählen alle, die Transaktionen mit verbundenen Parteien oder nahestehenden Personen durchführen. Eine verbundene Partei ist gemäß Artikel 35 des Körperschaftsteuergesetzes definiert und umfasst Unternehmen und Personen, die durch Eigentum, Kontrolle oder Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Nahestehende Personen sind typischerweise Personen mit wesentlichem Einfluss auf ein Unternehmen, z. B. Direktoren oder Gesellschafter.
Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob eine schriftliche Vereinbarung besteht oder ob die Parteien in den VAE ansässig sind. Selbst steuerbefreite Einheiten oder Unternehmen mit Kleinunternehmerregelungen („Small Business Relief“) müssen bei kontrollierten Transaktionen den Fremdvergleichsgrundsatz einhalten, auch wenn sie ggf. von Dokumentationspflichten befreit sind.
Kontrollierte Transaktionen können ein breites Spektrum abdecken, darunter der Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Nutzung geistigen Eigentums sowie Finanzierungsvereinbarungen. Dies kann auch Geschäfte betreffen, an denen eine Betriebsstätte beteiligt ist.
III. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes: Ein Drei-Schritte-Prozess
Schritt 1: Identifikation und Vergleichbarkeitsanalyse
Zunächst müssen Unternehmen ihre verbundenen Parteien und die betreffenden Transaktionen identifizieren. Dies erfordert ein tiefgehendes Verständnis der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen. Die Vergleichbarkeitsanalyse bewertet dann, ob diese kontrollierten Transaktionen mit dem vergleichbar sind, was zwischen unabhängigen Parteien zu erwarten wäre. Hierbei werden Funktionen, Risiken und eingesetzte Vermögenswerte untersucht – zusammengefasst in der sogenannten Funktionsanalyse.
Schritt 2: Methode zur Preisbestimmung
Es gibt fünf international anerkannte und in den VAE zulässige Methoden zur Feststellung, ob die Preisgestaltung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht:
- Vergleichspreismethode (Comparable Uncontrolled Price, CUP)
- Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method, RPM)
- Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method, CPM)
- Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method, TNMM)
- Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method, PSM)
Traditionelle Transaktionsmethoden (CUP, RPM, CPM) sind vorzuziehen, wenn direkte Preisvergleiche möglich sind. Gewinnorientierte Methoden (TNMM, PSM) kommen zum Einsatz, wenn komplexe oder integrierte Aktivitäten mit wenigen Vergleichswerten vorliegen.
Schritt 3: Bestimmung des fremdüblichen Preises
Die ausgewählte Methode wird angewendet, um den angemessenen Preis oder die Marge zu ermitteln. Dabei ist eine sogenannte geprüfte Partei auszuwählen – in der Regel die einfachere Partei hinsichtlich Funktionen und Risiken –, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren Daten zu gewährleisten. Sowohl interne als auch externe Vergleichswerte können herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Bedingungen der Transaktion marktkonform sind.
IV. Zusammenfassung
Für Unternehmen, die in den VAE tätig sind, sind Verrechnungspreise keine freiwillige Überlegung. Die Einführung klarer gesetzlicher Verpflichtungen im Rahmen des Körperschaftsteuergesetzes erfordert einen strukturierten und gut dokumentierten Ansatz bei konzerninternen Transaktionen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle kontrollierten Transaktionen ordnungsgemäß identifiziert, analysiert und gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz bepreist werden. Proaktive Compliance – durch präzise Abgrenzung von Transaktionen, fundierte Funktionsanalyse und geeignete Methodenauswahl – ist entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren und prüfungsbereit zu sein.