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Steuerpflicht deutscher Influencer in Dubai

Influencer im Visier der Deutschen Steuerfahnder – Was Deutsche Influencer in den VAE beachten sollten NRW ermittelt gegen professionelle Social-Media-Akteure wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung – auch andere Bundesländer ziehen nach – Besonders im Fokus: Influencer in Dubai

I. Einleitung

Influencer mit gewerblichen Einnahmen rücken zunehmend in den Fokus der Steuerfahndung. In NRW untersucht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) derzeit 6.000 Social-Media-Datensätze. Der geschätzte Steuerschaden beläuft sich allein dort auf rund 300 Millionen Euro. Die Ermittlungen betreffen insbesondere professionelle Influencer, darunter viele in Dubai, mit erheblichen Einnahmen, die steuerlich nicht deklariert wurden. Auch Hamburg und weitere Bundesländer intensivieren nun ihre Maßnahmen.

Im Rahmen der laufenden Ermittlungen zeigt sich, dass Influencer die steuerlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten sorgfältig prüfen sollten. Insbesondere bei geplanten Wohnsitzverlagerungen empfiehlt es sich, frühzeitig eine abgestimmte Beratung mit Rechtsanwälten und Steuerberatern in Anspruch zu nehmen – sowohl zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken als auch zur rechtssicheren und steuerlich optimierten Gestaltung. Für betroffene Influencer gilt zudem Handlungsbedarf. Hierbei kommt zunächst eine genaue Überprüfung der steuerrechtlichen Verhältnisse in Betracht, insbesondere, ob die BRD bei Wohnsitz im Ausland tatsächlich die Besteuerungshoheit hat. Im Falle tatsächlich nicht abgeführter Steuern  ist schließlich die strafbefereiende Selbstanzeige eine weitere Option.

II. Die Ermittlungen des LBF NRW

Seit Januar 2025 arbeitet das neu geschaffene LBF NRW als erste spezialisierte Landesbehörde dieser Art in Deutschland. Mit rund 1.200 Ermittlern prüft es Fälle potenzieller Steuerkriminalität im digitalen Raum. Im Zentrum der aktuellen Maßnahmen steht ein neu gebildetes „Influencer-Team“, das gezielt gegen wirtschaftlich erfolgreiche Content-Creator vorgeht, deren Einkünfte aus Werbedeals, Produktplatzierungen oder Geschenken nicht oder nur unvollständig versteuert wurden.

Der Vorwurf: Influencer verlegen ihren Wohnsitz offiziell ins Ausland – bevorzugt nach Dubai –, arbeiten aber weiterhin von Deutschland aus. Dabei umgehen sie nicht nur die Einkommensteuerpflicht, sondern in vielen Fällen auch Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die Beweisführung ist dabei allerdings lückenhaft, da insbesondere Werbeinhalte in sogenannten „Storys“ nach 24 Stunden wieder verschwinden. NRW soll dabei jedoch spezielle Ermittlungsmethoden entwickelt haben, um solche kurzfristigen Werbeaktionen dennoch nachvollziehen zu können. Andere Bundesländer übernehmen dieses Vorgehen inzwischen.

Warum Handlungsbedarf besteht: Allein in NRW laufen aktuell rund 200 Strafverfahren. In der Regel geht es um fünfstellige Steuerbeträge pro Fall – in Einzelfällen um Millionen. Auch Hamburg kontrolliert seit 2024 gezielt die Branche und wertet dazu Daten von Plattformen und Agenturen aus. Weitere Bundesländer haben Kooperationen zur länderübergreifenden Aufklärung angekündigt.

III. Zusammenfassung

Digitale Einnahmen unterliegen denselben steuerlichen Pflichten wie klassische gewerbliche Tätigkeiten. Steuerrechtlich relevant sind sämtliche geldwerten Vorteile, auch kostenlose Produkte oder Reisekostenübernahmen. Die Behörden in NRW und Hamburg setzen derzeit Maßstäbe bei der Kontrolle der Social-Media-Branche und werden in der EU zunehmend als Vorbild herangezogen.

In NRW und Hamburg empfiehlt sich für Influencer, Agenturen und Werbepartner eine präzise steuerliche Bestandsaufnahme. Wohnsitzverlagerungen in die VAE schützen nicht automatisch vor Steuerpflicht in Deutschland. Entscheidend bleiben verscheiden Faktoren wie „Schlüsselgewalt“ in Deutschland oder der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt werden, sofern sie vollständig und rechtzeitig erfolgt.

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Rechtsprechungsänderung im Arbeitsrecht der VAE – Verjährung von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil des Abu Dhabi Court of Cassation (Az. 73/2024) hat die Rechtsprechung eine grundlegende Neubewertung der Verjährung nicht genommener Urlaubsansprüche vorgenommen. Abweichend von der bislang vorherrschenden Praxis beginnt die zweijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 54 Abs. 7 des Bundesgesetzes Nr. 33/2021 nicht automatisch mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, sondern setzt voraus, dass der Arbeitgeber seiner Obliegenheit zur Urlaubsgewährung nachgekommen ist oder der Arbeitnehmer auf den Urlaub rechtswirksam verzichtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Arbeitgeber. Diese Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Urlaubs- und Fristenmanagement und kann zu einer erheblichen Ausweitung der Haftung führen. Unternehmen sollten ihre arbeitsvertraglichen Regelungen, HR-Prozesse sowie die Nachweisdokumentation zur Urlaubsgewährung überprüfen und erforderlichenfalls anpassen.

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