I. Einleitung
Mit Wirkung zum Januar 2026 hat Saudi-Arabien ein neues Gesetz veröffentlicht, das ausländischen natürlichen und juristischen Personen den Erwerb von Immobilienrechten im Königreich erlaubt. Das Gesetz, das nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist in Kraft tritt, sieht klare territoriale Einschränkungen sowie neue Regelungen zu Registrierungspflichten, Erwerbsbedingungen und Sanktionen vor. Für Makkah und Madinah gelten weiterhin strikte Zugangsbeschränkungen – mit punktuellen Ausnahmen für muslimische Einzelpersonen oder betriebliche Zwecke.
II. Neue Rahmenbedingungen
1. Am 25. Juli 2025 veröffentlichte Saudi-Arabien im Amtsblatt „Umm Al-Qura“ das neue Gesetz über den Erwerb und die Investition in Immobilien durch Nicht-Saudis. Die Regelung ersetzt die bisherige Rechtsgrundlage aus dem Jahr 2000 (Royal Decree Nr. M/15) und stellt einen wesentlichen Schritt zur Neuausrichtung des saudischen Immobilienmarkts dar.
Künftig können Ausländer – darunter Privatpersonen, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie diplomatische Vertretungen – Immobilieneigentum oder andere dingliche Rechte (wie Nießbrauch oder Erbbaurechte) in Zonen erwerben, die vom Ministerrat in Abstimmung mit der Generalbehörde für Immobilien sowie dem Wirtschaftsrat definiert werden. Eine Konkretisierung dieser Zonen – voraussichtlich in wirtschaftlich strategisch wichtigen Regionen wie Riad, Dschidda und der Ostprovinz – steht noch aus.
2. Privatpersonen mit gültigem Aufenthaltstitel dürfen künftig eine Wohnimmobilie zur Eigennutzung erwerben, sofern diese nicht in den für Ausländer gesperrten Gebieten liegt. Für Unternehmen, insbesondere nicht börsennotierte Gesellschaften mit ausländischen Anteilseignern, gelten weiterreichende Rechte – etwa auch in den Städten Makkah und Madinah, wenn die Nutzung nachweislich betrieblichen Zwecken oder der Unterbringung von Mitarbeitenden dient.
Börsennotierte Gesellschaften und ausländische Investmentvehikel können Immobilien erwerben, sofern sie den bestehenden Regularien der saudi-arabischen Kapitalmarktbehörde entsprechen. Für diplomatische Vertretungen gelten gesonderte Bestimmungen, die unter anderem eine Genehmigung des Außenministeriums und Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat voraussetzen.
Alle Transaktionen unterliegen einer obligatorischen Registrierung im nationalen Immobilienregister. Erst mit Abschluss der Registrierung erlangen Rechte rechtliche Wirksamkeit. Zudem wird bei Eigentumsübertragungen eine Abgabe von bis zu 5 % fällig. Verstöße – etwa durch Falschangaben oder Missachtung von Auflagen – können mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen SAR oder einer zwangsweisen Veräußerung sanktioniert werden.
3. Die konkreten Ausführungsbestimmungen sollen innerhalb von sechs Monaten veröffentlicht werden und unter anderem Einzelheiten zu geografischen Beschränkungen, Eigentumsobergrenzen, zeitlichen Befristungen von Nutzungsrechten sowie Dokumentationsanforderungen enthalten.
Das Gesetz ist Teil der wirtschaftlichen Diversifizierungsstrategie Saudi-Arabiens im Rahmen der „Vision 2030“ und soll unter anderem internationale Investitionen in städtische Entwicklungsprojekte, den Tourismussektor und technologische Zukunftsbranchen fördern. Projekte wie NEOM, das Rote-Meer-Resort und die Entwicklung der Innenstadt von Madinah könnten durch die Neuregelung erheblich an Attraktivität für ausländische Investoren gewinnen.
III. Zusamenfassung
Mit dem Inkrafttreten des neuen Immobiliengesetzes im Januar 2026 positioniert sich Saudi-Arabien neu im regionalen Wettbewerb um internationales Kapital. Die Regelung bringt nicht nur Transparenz in die bislang fragmentierte Gesetzeslage, sondern bietet auch einen klar strukturierten Zugang für ausländische Investoren. Gleichwohl bleibt der Markteintritt an konkrete Vorgaben und Genehmigungsverfahren gebunden, insbesondere im Hinblick auf Standortvorgaben und die Zweckbindung von Immobiliennutzung.
Für Unternehmen mit Präsenz oder Expansionsinteresse im Königreich empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung zur Auswahl zulässiger Investitionsstandorte, zur Gestaltung von Nutzungsrechten sowie zur strukturellen Einbindung ausländischer Beteiligungen unter Einhaltung lokaler Auflagen.