Mit Urteil des Abu Dhabi Court of Cassation (Az. 73/2024) hat die Rechtsprechung eine grundlegende Neubewertung der Verjährung nicht genommener Urlaubsansprüche vorgenommen. Abweichend von der bislang vorherrschenden Praxis beginnt die zweijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 54 Abs. 7 des Bundesgesetzes Nr. 33/2021 nicht automatisch mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, sondern setzt voraus, dass der Arbeitgeber seiner Obliegenheit zur Urlaubsgewährung nachgekommen ist oder der Arbeitnehmer auf den Urlaub rechtswirksam verzichtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Arbeitgeber. Diese Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Urlaubs- und Fristenmanagement und kann zu einer erheblichen Ausweitung der Haftung führen. Unternehmen sollten ihre arbeitsvertraglichen Regelungen, HR-Prozesse sowie die Nachweisdokumentation zur Urlaubsgewährung überprüfen und erforderlichenfalls anpassen.