
Autor

Julian Koop
Rechtsanwalt I Rechts- und Steuerberater (VAE) I Associate
August 2026 · Steuern · Mehrwertsteuer-Compliance · Federal Tax Authority
Acht Jahre lang konnten Unternehmen in den VAE überschüssige Vorsteuer wie einen dauerhaften Vermögenswert behandeln. Überstieg die Vorsteuer in einem Steuerzeitraum die Umsatzsteuer, verblieb der Überschuss auf dem Steuerkonto, konnte unbegrenzt vorgetragen, bei Gelegenheit verrechnet oder irgendwann zurückgefordert werden. Diese Rechtslage endete am 1. Januar 2026.
Das Föderale Dekretgesetz Nr. 16 von 2025 und das Föderale Dekretgesetz Nr. 17 von 2025, beide am 25. November 2025 vom Finanzministerium erlassen, führen eine Fünfjahresfrist für erstattungsfähige Vorsteuerüberschüsse ein und schreiben die Verfahrensregeln für Erstattungen, freiwillige Offenlegungen und Prüfungen neu. Die unmittelbare Folge für die meisten Unternehmen ist ein harter Stichtag: der 31. Dezember 2026. Danach erlöschen historische Guthaben – sie werden nicht lediglich eingefroren. Dieser Beitrag erläutert, was sich geändert hat, welche Guthaben gefährdet sind, wie der Antrag gestellt wird und welches Prüfungsrisiko mit einer späten Antragstellung verbunden ist.
1. Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Zwei Rechtsakte sind zum selben Zeitpunkt in Kraft getreten und müssen zusammen gelesen werden:
- Föderales Dekretgesetz Nr. 16 von 2025 ändert das Föderale Dekretgesetz Nr. 8 von 2017 (VAE-Mehrwertsteuergesetz). Es fasst Artikel 74 Abs. 3 zum erstattungsfähigen Überschuss neu, ergänzt Artikel 54 um drei Bestimmungen gegen Steuerhinterziehung, vereinfacht Artikel 48 Abs. 1 zum Reverse-Charge-Verfahren und hebt Artikel 79 bis auf.
- Föderales Dekretgesetz Nr. 17 von 2025 ändert das Föderale Dekretgesetz Nr. 28 von 2022 (Steuerverfahrensgesetz). Die Änderungen sind die weitreichenderen der beiden und betreffen die Festsetzung der zu zahlenden Steuer, freiwillige Offenlegungen, das Erstattungsverfahren nach Artikel 38, die Verjährungsregelung in Artikel 46 sowie einen neuen Artikel 54 bis zu offiziellen Leitlinien der Steuerbehörde.
Keiner der beiden Rechtsakte ändert den Steuersatz, die Befreiungs- und Nullsatztatbestände oder die Regeln zur steuerlichen Organschaft. Der Regelsatz bleibt bei 5 Prozent. Geändert hat sich die Lebensdauer eines Guthabens und der Verfahrensrahmen, den die Federal Tax Authority (FTA) darauf anwendet.
2. Die Fünfjahresregel nach Artikel 74 Abs. 3
Nach dem geänderten Artikel 74 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes darf erstattungsfähige überschüssige Vorsteuer für höchstens fünf Jahre ab dem Ende des Steuerzeitraums, in dem der Überschuss entstanden ist, vorgetragen werden. Innerhalb dieses Zeitfensters muss der Steuerpflichtige eine von zwei Handlungen vornehmen:
- den Überschuss zur Begleichung von Mehrwertsteuerverbindlichkeiten in nachfolgenden Steuerzeiträumen verwenden; oder
- einen förmlichen Erstattungsantrag stellen.
Geschieht bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist keines von beidem, erlischt der Anspruch auf den Überschuss. Entscheidend ist der Wortlaut: Das Guthaben ist nicht nur von der Barauszahlung ausgeschlossen – es kann anschließend auch nicht mehr zur Begleichung irgendeiner Mehrwertsteuerschuld verwendet werden.
Die Frist läuft pro Steuerzeitraum, nicht pro Guthabensaldo. Der in EmaraTax angezeigte Gesamtsaldo setzt sich in der Regel aus mehreren Jahrgängen zusammen, von denen jeder sein eigenes Verfallsdatum hat. Ein Saldo von AED 400.000 kann Guthaben aus 2019, 2021 und 2023 enthalten, die in drei verschiedenen Jahren erlöschen. Jede Prüfung muss deshalb mit einer Altersanalyse nach Entstehungszeitraum beginnen, nicht mit der Gesamtzahl.
Artikel 79 bis des Mehrwertsteuergesetzes, der bislang die mehrwertsteuerspezifischen Verjährungsregelungen enthielt, wurde aufgehoben. Die Verjährung richtet sich nunmehr im Wesentlichen nach dem Steuerverfahrensgesetz – weshalb beide Dekretgesetze zwingend als Paket zu lesen sind.
3. Das Übergangsfenster bis zum 31. Dezember 2026
Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass Unternehmen sich nicht auf eine Regel einstellen konnten, die es noch nicht gab. Artikel 3 des Föderalen Dekretgesetzes Nr. 17 von 2025 enthält daher Übergangsvorschriften. Nach Artikel 3 Abs. 1 kann ein Steuerpflichtiger, dessen Fünfjahresfrist für ein Erstattungs- oder Guthabenanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgelaufen war oder innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt abläuft, weiterhin eine Erstattung beantragen oder das Guthaben mit fälligen Steuern und Verwaltungsstrafen verrechnen – sofern der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gestellt wird.
Ein Jahr ab dem 1. Januar 2026 ergibt als Endtermin den 31. Dezember 2026. Die Fachkommentierung, darunter die Analyse von KPMG zu den Änderungen, versteht die Vorschrift dahingehend, dass Unternehmen bis zum 31. Dezember 2026 Zeit haben, offene Guthaben für die Steuerjahre 2018 bis 2020 geltend zu machen. Eine Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor, und eine solche wurde bis August 2026 auch nicht angekündigt.
Ein Auslegungspunkt zu den Guthaben aus 2021. Dem Wortlaut nach erfasst Artikel 3 Abs. 1 auch Guthaben, deren reguläre Fünfjahresfrist im Laufe des Jahres 2026 abläuft – und damit die Steuerzeiträume des Jahres 2021. Die Kommentierung ist uneinheitlich: Ein Teil der Berater behandelt Guthaben aus 2021 als bis zum 31. Dezember 2026 geschützt, ein anderer Teil als zu den jeweiligen regulären Stichtagen erlöschend. Eine Klarstellung der FTA liegt nicht vor. Der vorsichtige Weg besteht darin, den regulären Stichtag als bindend zu behandeln und vorher einzureichen und sich auf die Übergangsvorschrift nur hilfsweise zu berufen. Ein Guthaben aus Q1 2021 sollte nicht bis Dezember liegen bleiben in der Annahme, die Übergangsregelung greife.
Fristenübersicht für einen quartalsweise meldenden Steuerpflichtigen
| Ende des Steuerzeitraums | Reguläre Fünfjahresfrist | Lage nach Artikel 3 Abs. 1 |
|---|---|---|
| 31. Dezember 2020 | 31. Dezember 2025 (bereits abgelaufen) | Bis 31. Dezember 2026 geltend zu machen |
| 31. März 2021 | 31. März 2026 | Vertretbar bis 31. Dezember 2026 – nicht darauf verlassen |
| 30. Juni 2021 | 30. Juni 2026 | Vertretbar bis 31. Dezember 2026 – nicht darauf verlassen |
| 30. September 2021 | 30. September 2026 | Vertretbar bis 31. Dezember 2026 – nicht darauf verlassen |
| 31. Dezember 2021 | 31. Dezember 2026 | Reguläre Frist und Übergangsstichtag fallen zusammen |
| 31. März 2022 | 31. März 2027 | Reguläre Fünfjahresregel gilt |
| 31. Dezember 2022 | 31. Dezember 2027 | Reguläre Fünfjahresregel gilt |
Bei monatlicher Meldung gilt dieselbe Logik zeitraumbezogen. Ein Guthaben aus der Meldung für März 2021 läuft bis zum 31. März 2026, aus April 2021 bis zum 30. April 2026 und so fort.
4. Die Antragstellung: der geänderte Artikel 38
Artikel 38 des Steuerverfahrensgesetzes regelt das Erstattungsverfahren nunmehr im Einzelnen, einschließlich der Fälle, in denen ein Guthaben erst kurz vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht.
| Vorschrift | Regelungsinhalt | Frist |
|---|---|---|
| Artikel 38 Abs. 1 | Stellt klar, dass ein Steuerpflichtiger die Erstattung eines ihm nach dem Steuerrecht zustehenden Guthabens beantragen kann | Guthaben muss fällige Steuern und Verwaltungsstrafen übersteigen |
| Artikel 38 Abs. 2 | Legt die reguläre Erstattungsfrist fest, berechnet nach der Herkunft des Guthabens (Überzahlung, Steuererklärung oder freiwillige Offenlegung, sonstige Fälle) | Fünf Jahre ab Ende des betreffenden Steuerzeitraums |
| Artikel 38 Abs. 3 | Gilt, wenn das Guthaben aus einer Entscheidung der FTA nach Ablauf der Fünfjahresfrist oder in deren letzten 90 Tagen resultiert | Ein Jahr ab Entstehung des Guthabens |
| Artikel 38 Abs. 4 | Gilt in allen übrigen Fällen, in denen das Guthaben nach Ablauf der Fünfjahresfrist oder in deren letzten 90 Tagen entsteht | 90 Tage ab Entstehung des Guthabens |
| Artikel 38 Abs. 5 | Verpflichtet die FTA zur Prüfung des Antrags und zur Mitteilung der Annahme oder Ablehnung | In der Vorschrift nicht festgelegt |
| Artikel 38 Abs. 6 | Bestätigt die Folge einer Fristversäumnis: Der Erstattungsanspruch erlischt | Absolut |
In der Praxis wird der Antrag über das Portal EmaraTax der FTA mit dem Mehrwertsteuer-Erstattungsformular (VAT311) gestellt. Zwei Reihenfolgefragen sind dabei wichtiger, als sie zunächst erscheinen:
- Fehler in den zugrunde liegenden Steuererklärungen sollten vor oder zusammen mit dem Erstattungsantrag korrigiert werden, nicht danach. Ein Antrag, der auf Erklärungen beruht, die der Steuerpflichtige anschließend ändert, ist die häufigste Ursache für Ablehnung und Verzögerung.
- Die Verrechnung ist eine gleichwertige Alternative zur Barerstattung. Wird ein alterndes Guthaben mit einer laufenden Mehrwertsteuerschuld verrechnet, erfüllt dies die Anforderung des Artikels 74 Abs. 3 ebenfalls und ist bei überschaubaren Beträgen häufig der einfachere Weg.
5. Ein Erstattungsantrag eröffnet ein Prüfungsfenster
Artikel 46 Abs. 1 des Steuerverfahrensgesetzes bestätigt fünf Jahre als reguläre Verjährungsfrist für Steuerprüfungen und Steuerfestsetzungen, doch die Ausnahmen in den Absätzen 4, 7 und 8 wurden erweitert. Zwei davon betreffen Erstattungsanträge unmittelbar:
- Artikel 46 Abs. 4: Stellt ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsantrag im fünften Jahr nach Ende des betreffenden Steuerzeitraums, kann die FTA gleichwohl eine Prüfung oder Festsetzung im Zusammenhang mit diesem Antrag vornehmen. Eine solche Prüfung oder Festsetzung muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Antragstellung abgeschlossen sein.
- Artikel 3 Abs. 3 der Übergangsvorschriften: Die FTA kann eine Steuerprüfung durchführen oder eine Festsetzung erlassen, die einen Erstattungs- oder Guthabenantrag betrifft, selbst wenn dieser außerhalb der Fünfjahresfrist liegt – vorausgesetzt, Prüfung oder Festsetzung werden innerhalb von zwei Jahren ab dem Antragsdatum abgeschlossen.
Ein im Dezember 2026 gestellter Übergangsantrag kann die betroffenen Zeiträume damit bis Ende 2028 für eine Prüfung durch die FTA offen halten. Das ist kein Grund, auf den Antrag zu verzichten – wohl aber ein Grund, die Belegunterlagen vor der Einreichung zu rekonstruieren und nicht erst dann, wenn die FTA danach fragt. Unternehmen sollten die Prüfungsakte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung aufbauen und davon ausgehen, dass die betreffenden Zeiträume offen bleiben.
6. Freiwillige Offenlegungen im neuen Rahmen
Das Regime der freiwilligen Offenlegung wurde in einer Hinsicht erleichtert und in einer anderen verschärft. Nach dem geänderten Artikel 10 Abs. 5 ist eine freiwillige Offenlegung nicht mehr für jeden Fehler erforderlich. Die FTA legt fest, in welchen Fällen sie einzureichen ist; alle übrigen Fehler können unmittelbar über die Steuererklärung korrigiert werden. Für Routinekorrekturen ist das eine spürbare Vereinfachung.
Artikel 46 Abs. 6 bestätigt die Fünfjahresfrist für freiwillige Offenlegungen, mit einer Ausnahme für erstattungsbezogene Offenlegungen, über die noch nicht entschieden wurde. Artikel 3 Abs. 2 der Übergangsvorschriften knüpft daran an: Ein Steuerpflichtiger kann eine freiwillige Offenlegung im Zusammenhang mit einem Erstattungsantrag noch innerhalb von zwei Jahren nach Einreichung dieses Erstattungsantrags abgeben, auch wenn die reguläre Fünfjahresfrist abgelaufen ist. Entscheidend: Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, sobald die FTA über den Erstattungsantrag entschieden hat.
Die Konsequenz für die Reihenfolge ist eindeutig. Muss ein Altzeitraum korrigiert werden, hat die Korrektur zu erfolgen, solange der Erstattungsantrag noch anhängig ist. Mit der Entscheidung schließt sich dieser Weg.
7. Zwei weitere Änderungen mit Auswirkung auf den Vorsteuerabzug
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verbindung zur Steuerhinterziehung
Artikel 54 des Mehrwertsteuergesetzes enthält nunmehr drei neue Bestimmungen. Die FTA wird den Vorsteuerabzug versagen, wenn die Lieferung Teil einer Lieferung oder Lieferkette ist, die mit Steuerhinterziehung in Verbindung steht, und der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Geltendmachung Kenntnis von dieser Verbindung hatte. Sie kann den Abzug versagen, wenn der Steuerpflichtige nach den Umständen der Lieferung hätte Kenntnis haben müssen. Und Kenntnis wird angenommen, wenn der Steuerpflichtige es versäumt hat, die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der bezogenen Lieferungen zu überprüfen, bevor er die Vorsteuer geltend gemacht hat.
Praktisch bedeutet dies, dass die Lieferantenprüfung von einer guten Praxis zu einer Voraussetzung des Vorsteuerabzugs geworden ist. Das gilt für Altanträge ebenso wie für laufende: Ein erheblicher Erstattungsantrag für Altzeiträume lenkt die Aufmerksamkeit auf die dahinterliegenden Lieferketten, und die Darlegungslast für eine angemessene Überprüfung trägt der Steuerpflichtige.
Wegfall der Selbstrechnung beim Reverse-Charge-Verfahren
Nach dem geänderten Artikel 48 Abs. 1 muss ein Steuerpflichtiger, der betroffene Gegenstände oder Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke einführt, sich im Reverse-Charge-Verfahren keine Rechnung mehr selbst ausstellen. Die Pflicht zur Abführung der Steuer bleibt unverändert; entfallen ist allein die Selbstrechnung. Stattdessen sind die Belegunterlagen aufzubewahren – Lieferantenrechnungen, Verträge, Einfuhrdokumente und die weiteren in der Durchführungsverordnung genannten Aufzeichnungen.
Eine gesonderte Frist, die häufig damit verwechselt wird. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in den VAE erhalten die Mehrwertsteuer über das Foreign Business Refund Scheme zurück, das einem eigenen jährlichen Antragsfenster folgt und nicht der Fünfjahresregel zum Vortrag unterliegt. Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren mit eigener Frist, das von der oben dargestellten Übergangsregelung nicht erfasst wird. Antragsteller sollten das aktuelle Zeitfenster unmittelbar bei der FTA bestätigen lassen.
8. Was Unternehmen bis zum 31. Dezember 2026 tun sollten
- Die vollständige Guthabenhistorie nach Steuerzeitraum aus EmaraTax auslesen. Nicht mit dem im Dashboard angezeigten Gesamtsaldo arbeiten.
- Jedes Guthaben seinem Entstehungszeitraum zuordnen und die jeweilige reguläre Fünfjahresfrist bestimmen.
- Feststellen, welche Guthaben in das Übergangsfenster fallen, und den 31. Dezember 2026 als verbindlichen internen Stichtag setzen – mit einem Vorlauf von mindestens acht Wochen.
- Jedes Guthaben mit der eingereichten Steuererklärung sowie den zugrunde liegenden Rechnungen und Einfuhrdokumenten abstimmen.
- Fehler aus Vorzeiträumen zuerst bereinigen, durch freiwillige Offenlegung oder Korrektur über die Steuererklärung nach den Vorgaben der FTA, und zwar bevor über den Erstattungsantrag entschieden ist.
- Das Risiko aus der Lieferantenprüfung nach dem geänderten Artikel 54 für jeden beantragten Zeitraum bewerten.
- Für jedes Guthaben zwischen Verrechnung und Erstattung entscheiden. Die Verrechnung erhält das Guthaben und vermeidet das Erstattungsprüfungsverfahren vollständig.
- Die Prüfungsakte bereits bei Antragstellung aufbauen, unter der Annahme, dass die beantragten Zeiträume weitere zwei Jahre offen bleiben.
Häufige Fragen
Bis wann müssen historische Mehrwertsteuerguthaben in den VAE geltend gemacht werden?
Für Guthaben, die unter das Übergangsfenster des Artikels 3 Abs. 1 des Föderalen Dekretgesetzes Nr. 17 von 2025 fallen, gilt der 31. Dezember 2026. Für alle übrigen Guthaben gelten fünf Jahre ab dem Ende des Steuerzeitraums, in dem der Überschuss entstanden ist.
Was geschieht bei Versäumung der Frist?
Der Anspruch auf den Überschuss erlischt. Das Guthaben kann weder erstattet noch zur Begleichung künftiger Mehrwertsteuerschulden verwendet werden. Eine Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor.
Kann ein Guthaben statt der Erstattung mit künftiger Mehrwertsteuer verrechnet werden?
Ja. Die Verwendung des Überschusses zur Begleichung einer Mehrwertsteuerschuld innerhalb der Fünfjahresfrist erfüllt Artikel 74 Abs. 3 ebenso wie ein Erstattungsantrag und vermeidet das Erstattungsprüfungsverfahren.
Gilt die Regel auch für Unternehmen in Freihandelszonen und Designated Zones?
Ja. Die Regel knüpft an die Mehrwertsteuerregistrierung und den Steuerzeitraum an, in dem der Überschuss entstanden ist, nicht an den Ort der Lizenzierung. Registrierte Unternehmen auf dem Festland, in Freihandelszonen und in Designated Zones sind gleichermaßen betroffen.
Löst ein Erstattungsantrag eine Prüfung durch die FTA aus?
Die Antragstellung löst nicht automatisch eine Prüfung aus, sie erhält der FTA aber für zwei Jahre ab dem Antragsdatum die Möglichkeit, im Zusammenhang mit diesem Antrag zu prüfen oder festzusetzen – auch wenn der Antrag außerhalb der regulären Fünfjahresfrist liegt.
Gilt die Fünfjahresfrist auch für andere Steuerarten als die Mehrwertsteuer?
Die Verjährungsvorschriften stehen im Steuerverfahrensgesetz, das für die von der FTA verwalteten föderalen Steuern gilt; der Verfahrensrahmen ist daher weitgehend steuerartenübergreifend angeglichen. Die spezifische Vortragsregel des Artikels 74 Abs. 3 ist eine Vorschrift des Mehrwertsteuergesetzes und gilt für die Mehrwertsteuer.
Wie TME Legal unterstützen kann
Das Übergangsfenster öffnet sich nur einmal. Die Vorbereitung eines belastbaren Antrags dauert länger, als die meisten Unternehmen erwarten – insbesondere dann, wenn die Guthaben bis in das Jahr 2018 zurückreichen und die Unterlagen bei einem früheren Finanzteam oder einem früheren Buchhaltungsdienstleister liegen. Wir unterstützen Mandanten bei:
- der Altersanalyse überschüssiger Vorsteuerguthaben nach Entstehungszeitraum und der Zuordnung der jeweils geltenden Fristen;
- der Prüfung, welche Guthaben unter die Übergangsregelung des Artikels 3 des Föderalen Dekretgesetzes Nr. 17 von 2025 fallen;
- der Vorbereitung und Einreichung von Mehrwertsteuer-Erstattungsanträgen über EmaraTax einschließlich der Belegunterlagen;
- der Strategie und zeitlichen Abfolge freiwilliger Offenlegungen, damit Korrekturen erfolgen, bevor die FTA über die Erstattung entscheidet;
- der Überprüfung der Lieferantenprüfung und des Vorsteuerabzugsrisikos nach dem geänderten Artikel 54 des Mehrwertsteuergesetzes;
- der Vertretung gegenüber der FTA in Überprüfungs- und Prüfungsverfahren, bei Anträgen auf erneute Entscheidung sowie in Verfahren vor dem Tax Disputes Resolution Committee.
Dieser Beitrag dient allgemeinen Informationszwecken mit Stand August 2026 und gibt die Rechtslage nach dem Föderalen Dekretgesetz Nr. 16 von 2025 und dem Föderalen Dekretgesetz Nr. 17 von 2025 in ihrer veröffentlichten Fassung wieder. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und darf nicht als solche verstanden werden. Die maßgeblichen Fristen hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Meldefrequenz und der Herkunft des jeweiligen Guthabens. Vor jedem Handeln oder Unterlassen sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

